Ein privater Grundstücksbesitzer ist nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Er darf in der Regel das effektivste Mittel des Abschleppens wählen, um die Eigentumsstörung und die darin liegende verbotene Eigenmacht sofort zu beenden. Eine andere Vorgehensweise ist ggf. nur dann geboten, wenn der Grundstücksbesitzer in geschäftlichem Kontakt mit dem Störer steht.
Gabriele Planthaber / pixelio.de
Dem Fall vor dem Amtsgericht München lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger stellte seinen Pkw am Samstagabend um 22.30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete in Augsburg ab, die als privater Parkplatz von der Grundstücksbesitzerin gekennzeichnet war. Als er drei Stunden später zurückkehrte, war der Pkw nicht mehr da. Die Grundstücksbesitzerin hatte einen Abschleppdienst beauftragt. Der Kläger bezahlte an den Abschleppdienst insgesamt 253 Euro, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte.
Der Kläger hatte einen Zettel hinter der Windschutzscheibe hinterlassen, mit dem Hinweis „bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ und darunter seine Telefonnummer hinterlassen. Er wandte sich gegen die Grundstücksbesitzerin und forderte die Abschleppkosten zurück. Er habe sich in der Nähe aufgehalten und hätte das Fahrzeug entfernen können. Das Fahrzeug habe niemanden behindert.
Die Klage wurde abgewiesen. Dem Kläger hätte die Verletzung des Eigentums und Besitzes der Beklagten beim Abstellen seines Fahrzeugs auffallen müssen. Es waren entsprechende Hinweisschilder angebracht. Aus dem Zettel, der hinter die Windschutzscheibe gelegt wurde, ging nicht hervor, wie lange der Kläger den Pkw abstellen wolle oder wie weit er sich entferne. Der Beklagten kann nicht zugemutet werden, mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten Kfz-Halter anrufen zu müssen. Sie musste – anders als eine staatliche Stelle – ihr Handeln nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren und durfte demnach das effektivste Mittel, mithin das Abschleppen des Fahrzeugs wählen.
Amtsgericht München, Urteil vom 2.5.2016
122 C 31597/15