Da es allgemein bekannt ist, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen aus Gegenstände unter die Zuschauer geworfen werden, haben Zuschauer im Regelfall keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn sie von „Wurfgeschossen“ der Karnevalswagen getroffen werden.

Rosenmontag

Nach einer Verletzung bei einem Karnevalsumzug, bei dem der Kläger mit einer Pralinenschachtel auf die Stirn getroffen wurde, begehrte der Kläger Schmerzens- und Schadenersatzanspruch. Aufgrund einer Platzwunde auf der Stirn, wurde der Kläger mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht.

Die Klage wurde vom Amtsgericht Aachen abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Verletzung tatsächlich, wegen eines geworfenen Pralinenkartons entstanden ist. Selbst wenn der Klägervortrag zutreffe, hätte sich ein Verletzungsrisiko verwirklicht, in das er jedoch durch seine Anwesenheit beim Rosenmontagszug eingewilligt habe.

Es ist allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen Gegenstände von den Festwagen an die Zuschauer geworfen werden. Dass das Risiko besteht, von einem Gegenstand getroffen zu werden, könne auch dem Kläger nicht unbekannt sein.

Der Kläger-Vertreter erklärt, im örtlichen Karneval sei bislang nur mit Kamelle geworfen worden. Andere Gegenstände wurden an die Zuschauermenge heruntergereicht, nicht aber geworfen. Dieser Argumentation jedoch könne nicht  gefolgt werden, da der Kläger dabei gerade auf besondere, dem Gericht im Übrigen nicht bekannte Gepflogenheiten nur in B abstellt.

Der Kläger hat durch seine Anwesenheit nicht nur für den konkreten Ort B eingewilligt, sondern für das gesamte Rheinland. Ansonsten wären etwa Fälle mit Umzugsbesuchern aus dem Umland anders zu beurteilen als mit Ortsansässigen.

AG Aachen Urteil vom 10. November 2005 Az. 13 C 250/05