Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Schauspielerin verletzt wird, begründet dies, laut Oberlandesgericht Köln, einen Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch. Die Schauspielerin wurde ohne Ihre Einwilligung fotografiert, diese Fotos sollen zur Berichterstattung über eine mögliche Schwangerschaft, der Schauspielerin, dienen.

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Während den Dreharbeiten wurde die bekannte Schauspielerin heimlich fotografiert. Diese besagten Fotos dienten zur Berichterstattung über eine mögliche Schwangerschaft. Der Bericht erschien in der Zeitung und auf einer Internetseite, daher ist die Schauspielerin gerichtlich gegen diesen vorgegangen. Die Schauspielerin klagte auf Unterlassung und auf Zahlung einer Entschädigung.

Landgericht gab Klage statt

Da die, von der Schauspielerin, nicht genehmigten Fotoaufnahmen und die Berichterstattung schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht der Schauspielerin verletzt hat, sprach das Landgericht Köln der Klägerin 7.500 EUR zu. Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Landesgerichts.

Unzulässige Fotoaufnahmen und Berichterstattung

Das Vorliegen einer Schwangerschaft ist eine rein private und höchstpersönliche Angelegenheit und den Blicken der Öffentlichkeit, zumindest im Anfangsstadium, entzogen. Daher seien die Fotoaufnahmen und die Berichterstattung, laut Oberlandesgericht Köln, unzulässig gewesen.

Die Berichterstattung, über die Klägerin, sei über die bloße Befriedigung der Neugier der Leserschaft hinausgegangen, daher kann die Berichterstattung nicht mit einem reinen Informationsinteresse begründet werden.

Entschädigung von 7.500 EUR wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung

Da die Beklagte das Geheimnis offenbart hat und der Klägerin somit die Möglichkeit genommen hat selbst zu entscheiden, wie und ob sie Ihre Schwangerschaft der Öffentlichkeit mitteilt, rechtfertigt das eine Entschädigung von 7.500 EUR, laut Oberlandesgericht. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass ein mögliches Scheitern der Schwangerschaft in der Öffentlichkeit ebenfalls diskutiert werde.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.11.2015, AZ: 15 U 97/15