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Kosten für Scheidungsverfahren fallen unter neu eingeführtes Abzugsverbot für Prozesskosten

Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar, sie fallen unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten, dies entschied der Bundesfinanzhof.

Prozesskosten, sind seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes, grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot, gemäß § 33 Abs. 2 Satz4 EStG greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr läuft, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse und seine Existenzgrundlage zu verlieren.

Kläger berufen sich auf Ausnahmeregelungen

Eine Klägerin berief sich auf diese Ausnahmeregelung, indem sie ihre Scheidungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machte.

Hierzu stellte der Bundesfinanzhof fest: Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.05.2017, AZ: VI R 9/16