Einen besonders schokoladigen Fall hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden. Haribo klagte gegen den Vertrieb eines in Goldfolie verpackten und mit einer roten Schleife verzierten Schokoladenbären der Marke Lindt und verlor.
Die Klägerin produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte, zu denen die „Gummibärchen“ gehören, die sie als „Goldbären“ bezeichnen. Die Klägerin ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold Teddy“. Die Beklagte stellt Schokoladenprodukte her, wie zum Beispiel den „Lindt Goldhase“ und seit 2011 auch den hier in Streit stehenden Schokoladenbär „Lindt Teddy“.
Die Klägerin klagte auf Unterlassung der von der Beklagten vertriebenen, in Gold verpackten, Schokoladenfigur, wegen Markenrechtsverletzung und unlauterer Nachahmung. Desweiteren forderte die Klägerin Auskunft, Vernichtung und Schadenersatzfeststellung.
Die erste Instanz gab der Klägerin Recht. Beim Oberlandesgericht sowie vor dem Bundesgerichtshof unterlag die Klägerin jedoch.
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Der Bundesgerichtshof verneinte eine Markenrechtsverletzung. Er führte aus, dass der Klägerin die Rechte an den Marken „Goldbären“ und „Goldbär“ zwar zustehen und sich die Waren der Parteien sehr ähneln. Jedoch ist keine Verwechslungsgefahr gegeben, da es an einer ähnlichen Produktgestaltung fehlt. Zu vergleichen war vorliegend nicht die Ähnlichkeit in Klang und Bild der Produkte, sondern ausschließlich die Wortmarke und die streitgegenständliche Produktform. Eine Ähnlichkeit setzt demnach eine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt voraus. Dies ist gegeben, wenn die Wortmarke nach der Vorstellung des Konsumenten eine naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung des Produktes darstellt. In diesem Fall jedoch, ist dies nicht gegeben. Der Lindt Teddybär kann nicht ausschließlich als “Goldbär“ bezeichnet werden, sondern auch als „Teddy“, Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“.
Auch bezüglich einer der Klägerin zustehenden Bildmarke, ein stehender Bär, fehlt es an einer Zeichenähnlichkeit mit dem „Lindt Teddy“.
Eine Berufung der Klägerin auf die eingetragene Marke des „Gold-Teddy“ greift ebenfalls nicht. Die Eintragung erfolgte erst nach Kenntnis der Klägerin von dem beabsichtigten Vertrieb der Beklagten und stellt daher eine wettbewerbswidrige Behinderung dar.
Auch konnte der Bundesgerichtshof im „Lindt Teddy“ keine Nachahmung erkennen. Es fehle dazu an einer ausreichenden Ähnlichkeit zwischen Gummibärchen und Schokoladenfigur.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015, I ZR 105/14