Skiunfall

Bei einer mehrtägigen Reise, welche der Arbeitgeber zahlt und die der Teambildung dienen soll, kann ein Unfall beim Skifahren nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden, entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nahm als Angestellter an einer mehrtägigen Teambildungsfahrt teil und verunfallte beim Skifahren. Er begehrte Anerkennung eines Arbeitsunfalles.

SG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Laut Sozialgericht ist das Skifahren eine unversicherte Tätigkeit. Gemeinschaftsveranstaltungen, welche einen betrieblichen Zweck erfüllen,  können laut Bundessozialgericht unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, wenn sie dazu dienen, das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Beschäftigten zu fördern. Dem Arbeitgeber muss jedoch bei einer solchen versicherten Gemeinschaftsveranstaltung daran gelegen sein, dass die gesamte Belegschaft daran teilnehmen kann.

Kommunikation und Gemeinsamkeit stehen beim Skifahren nicht im Vordergrund

Nach Ansicht des Gerichts, sei das Skifahren nicht die richtige Tätigkeit, um den Zusammenhalt zwischen den Mitarbeitern zu stärken. Außerdem seien diejenigen von vornherein benachteiligt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht Skifahren können, oder diejenigen, die davon Abstand nehmen, da das Skifahren nicht ganz ohne Verletzungsgefahr ist.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 29.11.2017, AZ: S 13 U 4219/16