Fristlose Kündigung unwirksam, ordentliche Kündigung wirksam.

Auch wenn sich ein Verkaufsreisender nach fast 20 Jahren Betriebszugehörigkeit weigert, ein mit nackten Frauenbeinen lackiertes Firmenfahrzeug zu fahren, wird die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Im vorliegenden Fall war der Kläger seit fast 20 Jahren bei der Beklagten, die Kaffee und Kaffeeautomaten vertreibt, als Verkaufsreisender beschäftigt. Hierbei nutzte er  – wie die anderen für die Beklagte tätigen Verkaufsreisenden auch – ein Firmenfahrzeug.

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Streitgespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen Firmenfahrzeug.

Die Beklagte schaffte im Jahre 2015 zur Modernisierung ihres Fuhrparks neue Fahrzeuge an. Sie entschied sich, das für den Kläger angeschaffte Fahrzeug mit einer auffälligen Werbung zu versehen. Auf Weisung der Beklagten nutzte der Kläger, der hauptsächlich in Düsseldorf und in Köln auslieferte, das neue Fahrzeug erstmals Ende Juni 2015. Es war so lackiert, dass es bei geschlossener Tür den Eindruck erweckte, die Tür sei aufgeschoben. Es waren sodann nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen. Als zusätzlich am nächsten Tag die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden kam es zwischen den Parteien zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf der Kläger sich dahingehend äußerte, mit einem solchen „Puffauto“ und „Zirkusauto“ keine Geschäfte tätigen zu wollen, der Kläger verließ anschließend das Betriebsgelände. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 30.06.2015 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2015.

ArbG: Klage gegen fristlose Kündigung erfolgreich, ordentlich Kündigung jedoch rechtens

Mit seiner beim Arbeitsgericht Mönchengladbach erhobenen Klage hatte der Kläger betreffend die fristlose Kündigung Erfolg. Betreffend die ordentliche Kündigung hatte die Klage keinen Erfolg, weil es sich bei der Beklagten um einen Kleinbetrieb handelte. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hatte nur die Beklagte Berufung eingelegt.

Vergleich über Beendigung des Arbeitsverhältnis und Erledigung der Urlaubsansprüche

Das Gericht hat in der, mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass sie die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Nach einer Beschäftigungsdauer von fast 20 Jahren könne der Arbeitgeber im konkreten Fall nicht ohne Vorwarnung eine fristlose Kündigung aussprechen. Auch sei es der Beklagten zumutbar gewesen, den Kläger während der ordentlichen Kündigungsfrist auf einem anderen Wagen einzusetzen. Die Parteien haben sich daraufhin auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015 verständigt. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß ab. Etwaige noch offene Urlaubsansprüche des Klägers sind durch die Freistellung während der Kündigungsfrist erledigt.

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2016

Az: 8 Sa 1381/15