Der Vermieter ist berechtigt, Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen, da der Mieter unwesentliche Veränderungen an der Mietsache grundsätzlich hinzunehmen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall soll in einer Mietwohnung ein Teppichboden gegen Laminat ausgetauscht werden, da dieser eine längere Haltbarkeit, einen geringeren Verschleiß, eine bessere Hygiene und Pflegemöglichkeit als Vorteile mit sich bringt. Jedoch wollte die Mieterin wieder einen Teppich, zudem befürchtet sie eine erhöhte Trittschallbelästigung der unter ihr wohnenden Nachbarin. Da keine Einigung erreicht werden konnte, kam der Fall vor Gericht.
Recht zum Austausch des Teppichbodens durch Laminat
Ein Vermieter müsse laut seiner Erhaltungspflicht, bei der Beseitigung von Schäden möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herstellen. Da jedoch der Mieter eine unwesentliche und ohne Wertverlust eintretende Veränderung der Mietsache hinnehmen müsse, entschied das Amtsgericht Stuttgart zu Gunsten der Vermieterin.
Laut Amtsgericht verändere der Einbau vom Laminat die Mietsache nicht grundlegend.
Zudem überwog das Interesse der Vermieterin an der Vorteilhaftigkeit des Laminats das Interesse der Mieterin, so das Amtsgericht. Darüber hinaus habe die Nachbarin ohnehin Trittschall im Rahmen der DIN-Vorschriften hinzunehmen.
Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.10.2014
-34 C 3588/14-