Ein kürzlich ergangenes Urteil befasst sich mit der Aufsichtspflicht von Eltern über schulpflichtige Kinder, die mit dem Rad unterwegs sind.

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Im Juli 2013 befuhr ein 8-jähriger Radfahrer einen verkehrsberuhigten Bereich. Dabei missachtete er die Vorfahrt und verursachte so einen Unfall mit einer Autofahrerin, die mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs war. Daraufhin verklagte die Autofahrerin die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Schadenersatz in Höhe von 2.000 EUR.

Das Amtsgericht verurteilte die Eltern mit der Begründung, diese haben das Kind nicht ausreichend aufgeklärt und belehrt.

Das Landgericht Saarbrücken sah dies jedoch anders. Es urteilte, dass die Eltern als Aufsichtspflichtige zwar haften,  jedoch in diesem Fall keine Verletzung dieser Pflicht vorlag.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Kinder ein eigenständiges und umsichtiges Verhalten im Straßenverkehr erlernen müssen. Dies sei ohne ständige und direkte Kontrolle der Eltern zu ermöglichen. Jedoch bedarf es einer ausreichenden Belehrung und Aufklärung der Eltern über Regeln und Gefahren im Straßenverkehr. Dabei gilt, je gefährlicher eine befahrene Strecke ist, desto umfangreicher muss eine Belehrung erfolgen.

Weiterhin billigte das Landgericht Kindern beim Befahren einer verkehrsberuhigten Strecke eine größere Freiheit als im nicht verkehrsberuhigten Bereich zu. Deshalb dürfen Eltern ihre Kinder in unmittelbarer Nähe selbstständig und unbeaufsichtigt mit dem Rad fahren lassen. Durch den verkehrsberuhigten Bereich und die erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt anderer Verkehrsteilnehmer, werden kindliche Unaufmerksamkeiten ausgeglichen.

Das Landgericht kam hier zu dem Schluss, dass die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genüge getan hatten, indem sie das Kind zum langsam fahren belehrten und auf den Vorrang der Autos aufmerksam machten. Weitere Erläuterungen einzelner Verkehrsregeln seien nicht geschuldet gewesen, soweit die Kinder über die generellen Gefahren des Straßenverkehrs aufgeklärt und zur Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Rücksichtnahme ermahnt wurden.

(LG Saarbrücken, 13 S 153/14 vom 13.02.2015)