Auskunftsanspruch Kind

Auch ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde hat nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Januar 2015 ein Recht darauf, von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders zu verlangen.

Der Bundesgerichtshof bezog sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1989, in dem festgestellt wurde, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf Klärung ihrer Herkunft haben, da dies ein unabdingbarer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sei.

Quelle: Mitteilung der Pressestellte des Bundesgerichtshofs Nr. 14/2015