Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Bank die Auskunft über einen Kontoinhaber nicht wegen des Bankgeheimnisses verweigern darf, wenn es um Kaufpreiszahlungen für ein gefälschtes Markenprodukt geht.

Im Januar 2011 wurde auf eBay ein Parfüm unter der Marke „Davidoff Hot Water“ angeboten. Die Klägerin, die Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb des Davidoff-Parfüms, ersteigerte das angebotene Produkt, da es sich offensichtlich um eine Fälschung handelte.

Die Klägerin konnte, nach Bezahlung des Kaufpreises, den Verkäufer nicht ausfindig machen. Daher nahm sie die Sparkasse, bei der das zur Abwicklung der Bezahlung genutzte Konto geführt wurde, auf Auskunft des Kontoinhabers nach §19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG in Anspruch.

Das Landgericht verurteilte die Sparkasse zur Auskunftserteilung.

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Norbert Weißt / pixelio

Die daraufhin eingelegte Berufung der Sparkasse hatte jedoch Erfolg. Das Oberlandesgericht sah hier einen Fall des §383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, wonach die Bank sich auf das Bankgeheimnis berufen konnte.

Der angerufene Bundesgerichtshof legte das Verfahren vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, mit der Bitte um Klärung der Frage, ob die Daten des Kontoinhabers Art 8 Abs. 3 Buchst. E der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unterfallen und, falls dies bejaht wird, ob es dennoch zur Verfolgung von Markenrechtsverletzungen geboten ist, einen Auskunftsanspruch zuzubilligen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass Art 8 Abs. 3 Buchst. E der Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass er §383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entgegensteht und der Bank somit kein uneingeschränktes Bankgeheimnis und die Möglichkeit einer vollständigen Verweigerung der Auskunft gewährt. Es sei jedoch Sache der nationalen Gerichte zu entscheiden, ob diese Vorschrift eine bedingungslose Verweigerung beinhaltet und ob es gegebenenfalls eine andere rechtliche Möglichkeit gibt, die Daten des Kontoinhabers zu offenbaren.

Auf dieser Grundlage billigte der Bundesgerichtshof der Klägerin nun einen Auskunftsanspruch zu. §19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist richtlinienkonform auszulegen, sodass die Bank im Zusammenhang mit Markenrechtsverletzungen die Kontodaten nicht uneingeschränkt unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf. Das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 der EU-Grundrechtecharta treten hinter das Recht der Markeninhaber auf Schutz des geistigen Eigentums zurück.

BGH Urteil vom 21.10.2015

I ZR 51/12