Das Oberlandesgericht hatte sich mit der Wirksamkeit eines sog. “Drei-Zeugen-Testaments” zu befassen. Ein Drei-Zeugen-Testament ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn sich eine Person in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist. Das Testament kann dann durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden (§ 2250 BGB).

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 84-jähriger Kölner wenige Stunden vor seinem Tod vier Personen an seinem Sterbebett im Krankenhaus versammelt. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen des Mannes seine Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Es wurde zudem festgehalten, dass der Mann mit dem Nottestament einverstanden sei, aber keine Kraft mehr habe es zu unterschreiben. Unter den Zeugen des Testaments war auch der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Lebensgefährtin.

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Nach Ableben des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin unter Vorlage der Niederschrift des Drei-Zeugen-Testaments die Ausstellung eines Erbscheines. Die Nichten und Neffen des Verstorbenen wehrten sich vor Gericht gegen die Ausstellung des Erbscheines.

Das Oberlandesgericht bestätigte in zweiter Instanz das Urteil des Amtsgerichts Köln, wonach die Lebensgefährtin nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden ist, auch wenn grundsätzlich ein Drei-Zeugen-Testament möglich sei. Es stellte klar, dass als Zeuge weder Kinder, noch bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken können, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da im hiesigen Fall der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das Nottestament unwirksam.

Auch die vierte anwesende Person sei nicht als Zeuge einsetzbar, da diese nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört hatte. Zudem verfügte die vierte Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse, so dass diese aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen konnte, ob der niedergeschriebene Text auch tatsächlich der Erklärung des Erblassers entsprach.

Damit blieben nur noch zwei Personen als Zeugen für die Beurkundung des letzten Willens übrig, womit das Testament unwirksam war.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.07.2017, AZ: 2 Wx 86/17