Abkömmling nicht auf Pflichtteil beschränkt.
Wenn eines der Kinder nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil fordert, jedoch in Unkenntnis der Pflichtteilsstrafklausel und nach Kenntniserlangung von der Geltendmachung des Pflichtteils absieht, so kommt die Strafklausel des Berliner Testaments laut Oberlandesgericht Rostock nicht zur Anwendung.
Ein Ehepaar errichtete ein Berliner Testament, welches eine Pflichtteilsstrafklausel enthielt. D.h. wer nach dem Erstversterbenden Elternteil seinen Pflichtteil einfordert, erhält nach dem Letztversterbenden ebenfalls nur den Pflichtteil. Nach dem Tod der Mutter, forderte die Tochter ihren Pflichtteil, nachfolgend erfuhr Sie von der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel und hielt Abstand von einer weiteren Geltendmachung ihres Pflichtteils. Nachdem Tod des Vaters beantragte Sie einen Erbschein. Damit war Ihr Bruder jedoch nicht einverstanden. Sie sei seiner Auffassung nach auf den Pflichtteil beschränkt, da Sie diesen nach dem Tod der Mutter eingefordert hat.
Amtsgericht bejahte Beschränkung der Tochter auf Pflichtteil
Dem Sohn wurde ein Erbschein ausgestellt, der ihn als Alleinerben auswies, da das Amtsgericht Greifswald den Argumentationen des Sohnes des Erblassers folgte. Gegen diese Entscheidung legte die Tochter des Erblassers Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde durch das Oberlandesgericht aufgehoben.
Fordern des Pflichtteils gegenüber Erblasser
Laut Oberlandesgericht haben einige Gründe dafür gesprochen, dass die Tochter gegenüber dem Erblasser nach dem Tod Ihrer Mutter den Pflichtteil gefordert habe.
Fehlende Kenntnis von Pflichtteilsstrafklausel
Um die Pflichtteilsstrafklausel auszulösen genüge es nicht nur den Pflichtteil zu fordern, sondern es müsse der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch bewusst im Wissen der Strafklausel geltend gemacht haben. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 11.12.2014, AZ: 3 W 138/13