Känguru

Eigentumsrechtliche Entziehung des Tieres zur dauerhaften art- und bedürfnisgerechten Haltung gerechtfertigt

Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung sowie die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung eines als Haustier gehaltenen Kängurus wurde vom Landkreis Celle verfügt und vom Verwaltungsgericht Lüneburg bestätigt.

Die Halterin des Kängurus “Viggo“, arbeitete zum Zeitpunkt, als die Mutter des Kängurus verstarb, im Tierpark. Folgend nahm sie das Känguru bei sich zu Hause auf und versorgte es. Die Unterbringung des Kängurus wurde überprüft, anschließend forderte der Landkreis Celle (Antragsgegner), die Antragstellerin dazu auf, dem Tier ein Gehege, mit einer Mindestgröße von 200 qm, zur Verfügung zu stellen und entsprechend zu strukturieren. Nach mehreren Gesprächen zwischen den Beteiligten und weiteren Kontrollen, wurde die Antragstellerin nochmals aufgefordert besagtes Gehege zur Verfügung zu stellen und das Känguru mit mindestens einem Artgenossen dauerhaft zu vergesellschaften. Nach erneuten Kontrollen und Gesprächen ordnete der Antragsgegner die eigentumsrechtliche Entziehung, sowie die unentgeltliche Abtretung an eine Wildtier- und Artenschutzstation – auf eigene Kosten – an. Hiergegen richteten sich die Klage der Antragstellerin und das Ersuchen um vorläufigen Rechtsschutz.

Känguru wurde erhebliche vernachlässigt

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes waren erfolglos. Die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen seien rechtlich nicht zu beanstanden, dies laut Verwaltungsgericht Lüneburg, somit sei die Wegnahme und anderweitige Unterbringung des Kängurus rechtmäßig.

Der menschliche Kontakt ersetzt keinesfalls den Kontakt zu Artgenossen, außerdem habe das Känguru nicht die Möglichkeit sein artgemäßes Bewegungs-, Komfort- und Ruheverhalten auszuüben. Die Zurückdrängung des Sozialbedürfnisses könne zu Angstsituationen, Stress und Leiden führen, so die Amtstierärztin.

Antragstellerin hatte zur Umsetzung geforderter Maßnahmen zur Tierhaltung ausreichend Zeit

Die Antragstellerin bekam ausreichend Zeit, um die geforderten Maßnahmen zu verwirklichen oder das Tier in eine geeignete Einrichtung abzugeben.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2018, AZ: 6 B 71/18 und 6 B 85/18