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Auch wenn ein Frauenarzt eine Schwangerschaft nicht erkannt hat, kann die unfreiwillige Mutter kein Schmerzensgeld und Kindesunterhalt vom Gynäkologen verlangen.

So entschied das Landgericht Osnabrück (AZ: 3 O 2705/13) was auch vom Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 5 U 108/14) bestätigt wurde. In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau im November 2012 auf eine Untersuchung beim Frauenarzt per Ultraschall vertraut, bei der eine Schwangerschaft ausgeschlossen wurde. Auf eine Blut- oder Urinuntersuchung wurde verzichtet. Als sich – allerdings erst in der 15. Schwangerschaftswoche – herausstellte, dass die Frau ein Baby erwartete, war es zu spät für einen Abbruch. Daraufhin klagte die unfreiwillige Mutter auf 25.000 € Schmerzensgeld und Kindesunterhalt. Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen mit der Begründung, dass ein rechtmäßiger Anspruch der Frau nur bei einem medizinischen oder kriminologischen Grund wie Vergewaltigung vorläge. Eine Abtreibung bleibe innerhalb der Frist von 12 Wochen und nach einer Beratung zwar straffrei, sei aber eine unerlaubte Handlung. Schadensersatz könne die Klägerin daher auch nicht fordern.