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Mobilfunkverträge verschiedener Anbieter beinhalten häufig in den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, welche bestimmt, dass die Unternehmen für die Übersendung einer Papierrechnung ein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen dürfen. Diese Klausel wurde in einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf für unwirksam erklärt. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015, AZ: 16 U 82/14)

Geklagt hatte hier die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) nachdem sie im Jahr 2002 mehrere Mobilfunkanbieter wegen der von ihnen verlangten Entgelte für Papierrechnungen vergeblich abgemahnt hatte. Das Oberlandesgericht stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass die Erstellung einer Rechnung grundsätzlich Vertragspflicht des Mobilfunkanbieters sei und zwar auch dann, wenn die Rechnung in elektronischer Form in den Mobilfunkverträgen derzeit Standard sind. Dennoch stellt der Versand von Papierrechnungen per Post noch keine Sonderleistung dar, die separat zu vergüten ist, denn die Bereitstellung einer Rechnung stellt eine notwendige Grundlage für die Abrechnung der erbrachten Leistungen dar, und dies zumindest so lange, solange reine Internetverträge noch nicht der Standard sind.

Bei der betreffenden Klausel handelt es sich nach Ansicht der Richter um sog. “Preisnebenabreden”, da eine Papierrechnung stets ein Nebenprodukt eines Mobilfunkvertrages sei und die betreffende Klausel die Kunden in unangemessener Weise benachteilige. Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das OLG stellt hierzu fest, dass jede Entgeltregelung, die versucht Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten des Verwenders auf Kunden abzuwälzen, eine Abweichung von Rechtsvorschriften sei und den Kunden unangemessen benachteiligt.

Der Mobilfunkanbieter kann nicht generell davon ausgehen, dass jeder Vertragspartner über einen Internetanschluss verfügt und die Rechnung elektronisch abrufen kann. Aus diesem Grund halten die Richter des OLG die betreffende Klausel für rechtswidrig und damit unwirksam.