Mehr als 10 Prozent aller Familien in Deutschland leben als sog. “Patchworkfamilie” zusammen. Aus dieser Konstellation ergeben sich eine ganze Reihe von Fragen, wie z.B. Was dürfen Stiefeltern entscheiden? Wer muss für den Unterhalt der Kinder aufkommen?

Zumindest ein paar dieser Fragen möchten wir gerne nachgehen. Dafür müssen wir unterscheiden:

“Echtes” Stiefelternverhältnis: kleines Sorgerecht

Liegt ein “echtes” Stiefelternverhältnis vor – ist also der Ehepartner allein sorgeberechtigt – so hat der Stiefelternteil das sog. “kleine Sorgerecht” gem. § 1687b BGB für die Kinder. Kleines Sorgerecht bedeutet, dass der Stiefelternteil für das Kind eine eigene Entscheidungsbefugnis und rechtliche Vertretungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Dazu zählen beispielsweise Fragen, die die Ernährung, die Gesundheit, Hygiene, Freizeitgestaltung, Hobbys und Alltagsfragen der Schule betreffen. Der Stiefelternteil darf also z.B, das Kind aus dem Kindergarten abholen, aber nicht (mit)entscheiden, welchen Kindergarten es besucht.

Gemeinsames Sorgerecht der leiblichen Eltern: Sorgerechtsvollmacht

Haben die leiblichen Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder, so gilt das “kleine Sorgerecht” für Stiefeltern nicht. Damit der Stiefelternteil dennoch Entscheidungen treffen darf, muss eine entsprechende Vollmacht erteilt werden. Auch diese gilt aber nicht für wesentliche Entscheidungen (z.B. Schulanmeldungen), diese bedürfen immer auch der Zustimmung des zweiten leiblichen Elternteils.

Und ohne Trauschein?

Wer unverheiratet in einer Patchworkfamilie lebt, hat keine Rechte in Bezug auf die Kinder des Partners. Vater oder Mutter der Kinder können ihren Partner aber zu Aufgaben bevollmächtigen, die sie alleine regeln dürfen (z.B. das Kind aus dem Kindergarten abholen).

Unterhaltspflicht für Stiefkinder

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind besteht nicht. Im Einzelfall kann jedoch der “Familienunterhalt” eine Rolle bei der Unterhaltsberechnung spielen; dies jedoch in der Regel nur dann, wenn der leibliche Elternteil aufgrund eines zu geringen eigenen Einkommens nicht leistungsfähig wäre.

Im Einzelfall: zum Anwalt!

Vorstehendes ist nur eine ganz generelle und grobe Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche Beratung. Gerade im vielschichtigen und spannungsgeladenen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen werden.

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