Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht.

Die Klägerin, die sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses wehrte, unterlag vor dem Bundesarbeitsgericht. Ein Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG habe nicht bestanden, da die Klägerin die Elternzeit per Telefax verlangte. Dies entspreche nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

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Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit diese schriftlich vom Arbeitgeber verlangt und gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beansprucht wird. Die Erklärung ist eine rechtsgestaltende, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Die Erklärung ist nur formwirksam, wenn sie die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB einhält. Das bedeutet, dass das Verlangen eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.5.2016

9 AZR 145/15