Es gibt mal wieder eine interessante Entscheidung des Sozialgerichtes bezüglich der Anerkennung eines Arbeitsunfalls: Das Sozialgericht Heilbronn hat in dem vorliegenden Fall entschieden, dass bei einem Sturz auf der Toilette während der Arbeit kein Versicherungsschutz besteht.

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Dem menschlichen Bedürfnis während der Arbeit nachzugehen, ist wohl jedem bekannt. So ging es auch einem Mechaniker im Jahre 2017. Dieser suchte während der Arbeit die betriebliche Toilettenanlage auf und rutschte auf dem seifigen Boden aus. Dabei schlug er mit dem Kopf an das Waschbecken und zog sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu. Die Berufsgenossenschaft stufte den Sturz nicht als Arbeitsunfall ein, da der Toilettengang grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei, für den kein Versicherungsschutz bestehe. Der Mechaniker klagte hiergegen und unterlag jetzt in 1. Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn. Das Sozialgericht teilte die Auffassung der Berufsgenossenschaft. Als Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger beim Toilettengang keine Tätigkeiten ausführe, für die die Unfallversicherung einzustehen hat. Das Gericht bestätigte zwar, dass grundsätzlich Versicherungsschutz für den Weg zum Ort der Toilette und vom Ort der Toilette zurück an den Arbeitsplatz besteht, jedoch ist die Verrichtung der Notdurft selbst nur im eigenen Interesse des Arbeitnehmers. Daher handelte es sich hier um eine private Tätigkeit, die nicht unfallversichert ist.

Auch interessant ist der Hinweis des Sozialgerichtes, dass ein seifiger Boden keine besondere betriebliche Gefahr darstellt, da der Boden einer betrieblichen, wie auch einer privaten oder anderen öffentlichen Toilettenanlage durchaus seifig und verunreinigt sein kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt.

Sozialgericht Heilbronn, AZ: S 13 U 1826/17