Einbau eines Sicherheitsschlosses stellt vom Vermieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar
Laut Amtsgericht Berlin-Mitte, muss ein Wohnungsmieter, der ein Türstangenschloss eingebaut hat dieses nicht entfernen. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung, da ein Sicherheitsschloss eine zu duldende Modernisierungsmaßnahme darstellt.
Nachdem Gespräche mit der Vermieterin über zusätzliche Sicherungen erfolglos blieben, bauten die Mieter ohne Zustimmung der Vermieterin ein Türstangenschloss nebst Türverstärker ein, da es schon einmal zu Wohnungseinbrüchen kam. Die Vermieterin jedoch klagte auf Beseitigung der angebrachten Sicherheitsschlösser, da sie darin eine Beeinträchtigung der Einheitlichkeit des Erscheinungsbilds sah, weil die Sicherheitsschlösser in unterschiedlicher Höhe angebracht wurden.
Kein Anspruch auf Beseitigung des Türstangenschlosses
Da es sich bei der von den Wohnungsmietern durchgeführten Maßnahme nicht um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache handele, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte gegen die Vermieterin.
Einbau des Sicherheitsschlosses stellt vom Vermieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar
Das Interesse an der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes trete gegenüber den Interessen der Mieter, ihre Wohnung zu sichern in einen Schutz vor Einbrüchen zu schaffen, zurück. Daher könne ein Vermieter während der Mietzeit nicht verlangen, dass das Schloss beseitigt werde.
Zustimmungspflicht des Vermieters
Der Vermieter darf eine Zustimmung nicht verweigern, wenn im Mietvertrag ein Erlaubnisvorbehalt für solche Maßnahmen geregelt ist.
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 04.10.2016, AZ: 14 C 103/16